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VfGH: Backwarenverkauf
•Gastgewerbetreibende (hier: Raststation an der Autobahn) können auch am SonntagBackwaren herstellenundverkaufen,insofern der Verkauf an nicht einkehrende Gäste von untergeordneter Bedeutung ist; dies insofern, als keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden dürfen - (§ 191 GewO, §§ 1 Abs. 3 BäckArbG und 11, § 18 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz [KJBG])
Der VfGH hält es dem Gesetzgeber (§ 191 GewO) nicht für zusinnbar, daß jeder Verkauf von Backwaren die Ausnahme von der Geltung des BäckArbG verwirkt. Er geht vielmehr davon aus, daß von "ausschließlicher Erzeugung für den Eigenverbrauch oder zur Verarbeitung an Gäste" erst dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn der Verkauf ein Ausmaß erreicht, das gewerberechtlich durch die Befugnis nach § 191 GewO nicht mehr gedeckt ist.
Bleibt der Verkauf von untergeordneter Bedeutung, ändert er den Charakter des Gastgewerbebetriebes nicht. Werden insbesondere auch keine zusätzlichen Hilfskräfte eingesetzt und zusätzliche Räumlichkeiten verwendet, so bleibt der Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 BäckArbG vom Beschäftigtenverbot des § 11 dieses Gesetzes ausgenommen.
Beschäftigt hingegen ein gastgewerblicher Betrieb Dienstnehmer hauptsächlich mit der Erzeugung von Backwaren und ...