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Freizeit für Jugendliche im Gastgewerbe
•Freizeit für Jugendliche im Gastgewerbe
§ 19 Abs. 3 KJBG will dem Jugendlichen die Erholung durch die Gewährung von wöchentlicher Freizeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sichern. Dieser Zweck wird aber unabhängig davon erreicht, ob diese Tage innerhalb einer Kalenderwoche liegen oder den Sonntag und den anschließenden, nach der gesetzlichen Definition des § 10 Abs. 1 KJBG schon der nächsten Arbeitswoche zuzurechnenden Montag umfassen. Dem Gebot des § 19 Abs. 3 KJBG wird durch Gewährung von Freizeit am Sonntag und dem darauffolgenden Montag daher entsprochen. (Zu § 19 Abs. 3 KJBG; 9 Ob A 610/93)