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Eheähnliche Gemeinschaft
•Eineeheähnliche Gemeinschaftmuß nicht immer zugleich Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft sein - (§ 33 Abs. 4 EStG 1988)
Der Beschwerdeführer beantragte für 1990 für seine beiden Kinder aus der geschiedenen ersten Ehe in seiner Eigenschaft als Alleinerhalter einen Alleinverdienerabsetzbetrag von 4000 S zuzüglich einem Kinderzuschlag von 1800 S für jedes Kind. Seine nunmehrige Ehefrau hatte er am geheiratet. Diese bezog im Streitjahr Einkünfte von mehr als 40.000 S. Die Finanzbehörde versagte die Berücksichtigung dieser Absetzbeträge. Streitentscheidend ist, ob der Beschwerdeführer schon vor seiner Eheschließung mit seiner späteren Frau in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatte. Der Beschwerdeführer behauptet, daß seine spätere Ehegattin und er an derselben Adresse in zwei getrennten Wohnungen gelebt hätten. Aussagen über die geschlechtliche Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin vor der Eheschließung verweigerte er mit dem Hinweis auf das durch Art. 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben. Der VwGH nahm zur eheähnlichen Gemeinschaft wie folgt Stellung.
"Nach der einkommensteuerlichen Lehre ... liegt eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinn...