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SWK 1, 1. Jänner 1995, Seite 015

AfA des (Zuwendungs-)Fruchtgenußberechtigten (FLD Tirol)

Die Absetzung für Abnutzung steht grundsätzlich nur dem zivilrechtlichen Eigentümer des betreffenden Wirtschaftsgutes und nicht dem Fruchtgenußberechtigten zu. Nur dann, wenn die Befugnisse des Fruchtnießers so weit gehen, daß er über das Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer schalten und walten kann, d. h. als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, kann er von der dienstbaren Sache AfA geltend machen. Dies ist hinsichtlich eines (schon bestehenden) Gebäudes nicht der Fall, wenn er einen teils "notwendigen", zum anderen Teil nur nützlichen Anbau zwar mit Einverständnis der Erben, aber ohne deren Bereitschaft zu einer - auch nur beschränkten - Kostenübernahme errichten darf und sich die Eigentümer im übrigen nur bereit erklären, die verpachtete Liegenschaft (im Hinblick auf das Alter des Fruchtgenußberechtigten; rd. 80 Jahre) innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht zu veräußern.

Dem Fruchtnießer steht eine AfA an der dienstbaren Sache auch nicht im Hinblick auf das Urteil des dt. BFH, BStBl. 1982 II 380, zu, wonach ein Vorbehaltsfruchtnießer AfA geltend machen kann, weil er die Sache weiterhin nicht aufgrund eines vom Erwerber abgeleiteten, sondern eigenen Rechtes nutzen kann...

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