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Zweifelsfragen zu Art. III und IV UmgrStG (BMF)
(BMF) - 1. Im Falle der Einbringung von Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft, an der neben dem Einbringenden auch andere Personen beteiligt sind, hat nach der Grundregel des § 19 Abs. 1 eine Kapitalerhöhung zugunsten des Einbringenden stattzufinden. Das Unterbleiben der Gewährung neuer Anteile ist in diesem Fall nur im Wege der in § 19 Abs. 2 Z 2 beschriebenen Ausnahmeregelung dadurch möglich, daß der (oder die) andere(n) Gesellschafter dem Einbringenden soviel ihres Anteilsbesitzes abtreten, als für eine äquivalente zusätzliche Beteiligung erforderlich ist. Diese steuerneutrale Möglichkeit dürfte der Anteilsabtretung und nachfolgenden Rückabtretung vorzuziehen sein, da letztere bei kaufmännisch richtiger Beurteilung möglicherwelse zu zwei einkommensteuerpflichtigen Tatbeständen führt. Sollte dieser Weg dennoch beschritten werden, etwa weil die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung nur eine Mantelgesellschaft ist, ist die Alleingesellschafterstellung des Einbringenden am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages erforderlich.
Es könnte daher an einem Tag zunächst die Anteilsabtretung an den Einbringenden, in der Folge der Einbringungsvertrag und in weiterer ...