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Ist die Nachsicht einer Umsatzsteuervorauszahlung möglich? (Bichler)
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 BAO findet auf Abgaben schlechthin Anwendung, gleichgültig ob es sich um Veranlagungs- oder Selbstbemessungsabgaben handelt. Der Abgabenbegriff der BAO ist im § 3 Abs. 1 BAO definiert. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinn der Bundesabgabenordnung (§ 21 Abs. 1 UStG). D. h., da die Umsatzsteuervorauszahlung eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung ist, ist die Umsatzsteuervorauszahlung als Abgabenschuldigkeit einer Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO zugänglich.
Nun kommt aber einer Umsatzsteuervorauszahlung nur ein zeitlich begrenzter Wirkungsbereich zu. Der Wirkungsbereich ist nämlich insofern zeitlich begrenzt, als die Umsatzsteuervorauszahlung (selbst bei bescheidmäßiger Festsetzung) durch die ErlassungS. A 281 eines Umsatzsteuerjahres(veranlagungs)bescheides, der den Vorauszahlungszeitraum umfaßt, außer Kraft gesetzt wird. Sobald der Umsatzsteuerjahresbescheid ergangen ist, gehören die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht mehr dem Rechtsbestand an. Es handelt sich beim Voranmeldungszeitraum somit um eine Abschnittsbesteuerung, die allerdings vorläufiger Natur ist. Die endgültige Abschnittsbesteuerung erfolgt aufgrund des § 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 und 5 UStG für den Veranlagungszeitraum.
Obwohl die Voranmeldung als Steuererklärung gilt, trägt sie doch den Charakter der Vorläufigkeit. Das Finanzamt ist bei der Jahresveranlagung nicht an das gebunden, was ihm aus der Voranmeldung bekannt sein mußte. Es kann vielmehr im Zuge der Veranlagung für das Kalenderjahr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei entscheiden und ist nicht an eine früher vertretene Auffassung gebunden.
Die Folge dieser ...