Ist die Nachsicht einer Umsatzsteuervorauszahlung möglich? (Bichler)
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 BAO findet auf Abgaben schlechthin Anwendung, gleichgültig ob es sich um Veranlagungs- oder Selbstbemessungsabgaben handelt. Der Abgabenbegriff der BAO ist im § 3 Abs. 1 BAO definiert. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinn der Bundesabgabenordnung (§ 21 Abs. 1 UStG). D. h., da die Umsatzsteuervorauszahlung eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung ist, ist die Umsatzsteuervorauszahlung als Abgabenschuldigkeit einer Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO zugänglich.
Aufsatz von Dr. Wolfgang Bichler, SWK 11/1995, A 280