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SWK 11, 10. April 1995, Seite A 273

Karenzurlaubsgeld und Nebeneinkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Glück)

Alfred Glück

Wie hoch dürfen die Nebeneinkünfte bei Bezug des Karenzurlaubsgeldes sein?

VON STB ALFRED GLÜCK

Bei Nebeneinkünften während des Karenzurlaubes gelten mit für den Entfall des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld, je nach der Dauer der Tätigkeit, Entgelt-, Umsatz- oder Gewinngrenzen.

Mit der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, auf die in diesem Artikel nicht näher eingegangen wird, haben Mütter gemäß § 26 Abs. 4 AlVG Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn sie

a) aus einer oder mehreren Beschäftigungen als Dienstnehmer ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs. 2 lit. a bis c des ASVG nicht übersteigt. Die Entgeltgrenze ist der sozialversicherungspflichtige Bruttolohn.

b) auf andere Art selbständig erwerbstätig sind und daraus im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz erzielen, von dem 11,1% die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG nicht übersteigt. Die Grenze für den monatlichen Umsatz beträgt für 1995 somit 31.099 S.

Zusätzlich gibt es Sonderregelungen für Mütter,

• die als Hausbesorgerinnen im Sinne des Hausbesorgergesetzes beschäftigt sind;

• die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften oder

• die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehe...

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