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SWK 11, 10. April 1995, Seite A 275

Versteuerung von nachträglichen Lohnzahlungen (FLD für Tirol)

Der Begriff willkürlich darf nicht mit dem Begriff schuldhaft gleichgesetzt werden. War die Nachzahlung von Arbeitslohn darauf zurückzuführen, daß eine Anweisung der Unternehmensleitung (Anhebung von Waisenpensionen) vom Personalbüro mißverstanden wurde (Einstellung der Witwenpension), liegt - selbst bei fahrlässigem und damit schuldhaftem Verhalten () - ein Willensmangel vor, der Willkür ausschließt. Der Nachzahlungsbetrag war daher bei der Veranlagung des Abgabepflichtigen aufgrund weiterer Einkünfte außer Ansatz zu lassen, wenngleich vom Nachzahlungsbetrag (bei Anwendung des Belastungsprozentsatzes) Lohnsteuer nicht einzubehalten war. (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )

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