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SWK 11, 10. April 1995, Seite R 44

GrESt: Vorschreibung

Das Finanzamt kann dieGrunderwerbsteuerdem Verkäufer vorschreiben, obwohl im Kaufvertrag festgelegt ist, daß der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt, wenn über das Vermögen des Käufers der Konkurs eröffnet worden ist - (§ 161 Abs. 2 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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