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SWK 11, 10. April 1995, Seite R 44

Klage: Pauschalgebühr

Durch die Einreichung der Klage in einer bürgerlichen Rechtssache ist die Verpflichtung zur Entrichtung derPauschalgebührentstanden - (Anmerkung 1 der TP 1 des GGG)

Beim Ruhen des Verfahrens wird weder ein Rückzahlungstatbestand noch ein Ermäßigungstatbestand verwirklicht. Auf den Umstand, daß eine Streitverhandlung vor dem Gericht nicht durchgeführt wurde, kommt es nicht an, was auch dadurch verdeutlicht wird, daß es selbst bei Zurückziehung der Klage noch vor der Zustellung an den Verfahrensgegner zu keinem gänzlichen Wegfall der Gebührenschuld, sondern nur zu einer Ermäßigung kommt. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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