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SWK 11, 10. April 1995, Seite A 288

BUNDESABGABENORDNUNG

Wiederaufnahme bei Übergangsgewinn (§ 303 Abs. 4 BAO)

Wird der Übergangsgewinn nur lückenhaft ermittelt (von der Beschwerdeführerin mit 10.000 S angesetzt) und erst im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, daß der Warenvorrat nicht und Forderungen teilweise nicht hinzugerechnet worden sind (damit ergab sich ein Übergangsgewinn von 757.000 S), dann kann von keiner vollständigen Offenlegung ausgegangen werden. Damit sind neue Tatsachen hervorgekommen, die zur Wiederaufnahme berechtigten ().

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