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GrESt: Grundstückskauf
• Eine Vereinbarung über einen Grundstückskauf, die es dem Erwerber ermöglicht, seinen Anspruch auf grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes im Rechtswege durchzusetzen, unterliegt derGrunderwerbsteuer- (§ 2 GrEStG 1955), (Abweisung)
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