zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 11, 10. April 1995, Seite A 277

Abschichtung eines Kommanditisten BUSt-pflichtig? (Rief, Sulz)

Mag. Gottfried Maria Sulz und Dr. Roland Rief

Finanzverwaltung will auch Auseinandersetzungsverträge als Anschaffungsgeschäfte besteuern

VON DR. ROLAND RIEF UND MAG. GOTTFRIED SULZ

Im Zuge der EU-Anpassung des österreichischen Kapitalverkehrsteuerrechts wurde die GmbH (AG) & Co. Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft ausdrücklich in den Kreis der Kapitalgesellschaften des § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2 KVG einbezogen. Die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) werden in § 5 Abs. 1 Z 1 KVG wieder aus dem Kreis der Gesellschaftsrechte ausgenommen, sodaß die gesellschaftsteuerpflichtigen Tatbestände des § 2 KVG weiterhin nur von Kommanditisten verwirklicht werden können.

I. Kommanditanteile als Dividendenwerte

Die Gleichstellung der GmbH (AG) & Co. K(E)G mit einer Kapitalgesellschaft beschränkt sich nicht nur auf die Gesellschaftsteuer: Als Dividendenwert, dessen Anschaffung BUSt-Pflicht auslöst, gelten gemäß § 19 Abs. 2 KVG neben Aktien und Anteilen an GmbH auch andere Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Während bisher stets betont wurde, daß die Fiktion des § 6 Abs. 1 Z 4 KVG a. F. (Kommanditanteil gilt als Gesellschaftsrecht) keine Auswirkung für die BUSt hat), stellt die Einbeziehung der GmbH (AG) & Co. K(E)G in den Kreis der Kapitalgesellschaften nun...

Daten werden geladen...