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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite 142

Stempelgebühr für Private

DieStempelgebührfür die Eingabe einer Privatperson ist bereits dann zu entrichten, wenn ein bloß teilweises Privatinteresse besteht - (§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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