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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite 706

Reisekosten eines politischen Mandatars (FLD für Tirol)

Fahrten eines politischen Mandatars von seiner Wohnung zum Sitz der gesetzgebenden Körperschaft an durchschnittlich 12 Tagen monatlich bzw. rd. 145 Tagen jährlich zwecks Teilnahme an Debatten und Abstimmungen, Ausschußberatungen und -untersuchungen, Klubbesprechungen, Pressekonferenzen etc. stellen infolge eines (weiteren) Mittelpunktes seiner Tätigkeit keine Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG, sondern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten sind. Taggelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG waren daher nicht anzuerkennen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß sich der Abgabepflichtige Kenntnis über preisgünstige, einen Mehraufwand ausschließende Verpflegungsmöglichkeiten verschaffen konnte, womit sich der notwendige Aufwand bei durchschnittlicher Betrachtung im Rahmen jener Ausgaben hielt, die einer Vielzahl von Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, daß sie aus Erwerbsgründen verhalten sind, einen Teil der Mahlzeiten außer Haus einzunehmen. (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol, Berufungssenat, vom )

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