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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite 711

Finanzierungswirkungen der Erwerbsteuer im Vergleich zur Einfuhrumsatzsteuer (Bertl, Eberhartinger)

Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl und Dr. Eva Eberhartinger

Unterschied zwischen Entrichtung und Gutschrift der EUSt und ErwSt

VON DR. ROMUALD BERTL UND DR. EVA EBERHARTINGER

Durch die Einführung des UStG 1994 änderte sich der Besteuerungsmodus für Importe aus Mitgliedstaaten der EU. Bis war Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten, die in der Folge als Vorsteuer abziehbar war, seit ist Erwerbsteuer (ErwSt) zu entrichten und gleichzeitig als Vorsteuer abziehbar. Für Importe aus Drittländern ist weiterhin EUSt abzuführen. Der Abzug der EUSt ist abhängig von ihrer Entrichtung: Seit kann die EUSt für jenen Monat als Vorsteuer geltend gemacht werden, in dem sie entrichtet wurde (§ 20 Abs. 2 UStG 1972 und § 20 Abs. 2 UStG 1994). Vor dem konnte der Vorsteuerabzug für den Monat vor ihrer Entrichtung geltend gemacht werden. Die Entrichtung der EUSt erfolgt i. d. R. an der Grenze, als Entrichtung i. S. d. § 20 Abs. 2 UStG gilt auch die Entrichtung durch einen Dritten, insbesondere den Spediteur. Erst in der Folge, bei Bezahlung des Spediteurs erfolgt die tatsächliche Auszahlung. Vereinfachend kann daher gesagt werden, daß der Vorsteuerabzug der EUSt für das Monat der Lieferung (UVA) möglich ist (= Gutschrift am 15. des Zweitfolgemonats nach der Lieferung), die Auszahlung des Betrages an den Spediteur erfolgt in ...

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