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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite 710

Bekleidungsaufwand eines Richters

(A. B.) - Aufwendungen für Arbeitskleidung stellen, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (z. B. Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die von Dienstnehmern überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar. Dies selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, z. B. für Richter nach § 1 Abs. 5 der auf § 70 Abs. 5 Richterdienstgesetz beruhenden Verordnung vom über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl. Nr. 133/1962, erwachsen. Kosten der Anschaffung und Reinigung von bürgerlicher Kleidung eines Richters (weißen Hemden, dunklen Anzügen, Socken und Strümpfen) sind nicht abzugsfähig. (Erkenntnis des )

Der VwGH hat sich mit dieser Entscheidung dem - zumindest - von einigen unabhängigen Berufungssenaten eingeschlagenen Weg der Beurteilung von Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung von Richtern angeschlossen. Das Erkenntnis des , dem die V...

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