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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite 139

VfGH: Ausländerbeschäftigung

Unterunerlaubter Beschäftigungist nur jene zu verstehen, die ohne eine von den Beteiligten zu erwirkende Erlaubnis ausgeführt wird, nicht aber eine durch die Behörde selbst vermittelte Beschäftigung, deren förmliche Bewilligung gesetzwidrig unterblieben ist - (§ 14 a Abs. 1 AuslBG)

Nach § 14 a Abs. 1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt war. Das Erfordernis der erlaubten Beschäftigung soll offenkundig verhindern, daß ein Ausländer durch Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung die Erlaubnis zur Beschäftigung im Inland erwirkt. Er soll dadurch gezwungen werden, unter allen Umständen auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu achten. Für den Fall der Vermittlung eines Ausländers an einen Arbeitgeber durch das Arbeitsamt ist nach § 19 Abs. 7 AuslBG bei Vorliegen der Voraussetzungen allerdings von Amts wegen die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder die Arbeitserlaubnis oder der Befreiungsschein auszustellen.

Der Verfassungsgerichtshof hält es für offenkundig, daß der Gesetzeszweck keineswegs erfordert oder auch nur nahelegt, die Unterlassung der gebotenen amtswegigen Erteilun...

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