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KÖRPERSCHAFTSTEUER
KÖRPERSCHAFTSTEUER
Englischer Trust und seine Besteuerung (§ 1 KStG) In einem Übersichtsartikel werden die Errichtung eines Trusts und die zivilrechtlichen und steuerlichen Folgen sowie die Unterschiede zur österreichischen Privatstiftung erläutert (Michael J. Müller in FJ 1995, 242 f.).
Größenklassen (§ 1 KStG) Nach dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz sind die Gesellschaften m.b.H. danach einzuteilen, ob zwei der jeweils dreiMerkmale zutreffen:
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Kleine GmbH | Mittelgroße GmbH | Große GmbH | |
Bilanzsumme | 0–37 Mio. S | 37–150 Mio. S | über 150 Mio. S |
Umsätze | 0–74 Mio. S | 74–300 Mio. S | über 300 Mio. S |
Dienstnehmer | 0–50 | 50–250 | über 250 |
Die Rechtsfolgen (wie Prüfung von mittelgroßen GmbH, Veröffentlichungsverpflichtung bei mittelgroßen GmbH in der Wiener Zeitung etc.) treten ein, wenn zwei der drei Merkmale an beiden vor dem vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.
Statistik 1990 (§ 1 KStG) Nach der Körperschaftsteuerstatistik 1990 gab es 63.000 körperschaftsteuerpflichtige Veranlagungsfälle. Von diesen waren 41.737 sogenannte Nullfälle. Damit zahlen 2/3 aller Körperschaftsteuerpflichtigen keine Ertragsteuern, weil sie entweder keinen Gewinn oder entsprechend hohe Verlustvorträge haben (Florian Maichanitsch nimmt dazu in ÖStZ 1995, 407 Stellung...