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Verfahren: Solidarhaftung
• Die Finanzbehörde darf sich im Rahmen der Ermessensübung nicht ohne sachlich gebotene Gründe an jenen von mehrerenSolidarschuldnernhalten, der gerade nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen soll - (§ 28 GebG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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