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Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen (Gründler)
Die gesetzlichen Bestimmungen für die Arbeit am 8. Dezember
VON DR. MANFRED GRüNDLER
Bei einer Sondertagung hat das Parlament noch "in letzter Minute" einige wichtige sozialpolitische Materien geregelt.
Arbeit am 8. Dezember
Durch einen neuen § 13 a des Arbeitsruhegesetzes wird die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember dann für zulässig erklärt, wenn dieser Tag nicht auf einen Sonntag fällt. Der Arbeitnehmer hat allerdings das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen einer solchen Weigerung benachteiligt werden. Gleichzeitig tritt § 7 a ARG, der die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember unter der Voraussetzung für zulässig erklärt hat, daß es sich um einen Samstag handelt, der Landeshauptmann eine Verordnung nach dem Betriebszeitengesetz erläßt und ein Kollektivvertrag abgeschlossen wird, außer Kraft.
Die Neuregelung gilt für alle Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes, also für alle "ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstigen Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen" und die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs-...