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Spezielle Sehhilfen bei Bildschirmarbeit (BMF-Erlaß)
Keine Arbeitnehmerbelastung durch Maßnahmen gemäß § 68 Abs. 3 und 4 ASchG
(BMF) - Gemäß § 68 Abs. 3 und 4 des Arbeitnehmer(innen)schutzgesetzes, BGBI. Nr. 450/1994, sind Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn sich aufgrund einer augenärztlichen Untersuchung ergibt, daß diese notwendig sind. Derartige Maßnahmen dürfen gemäß § 68 Abs. 3 und 4 Arbeitnehmer(innen)schutzgesetz in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen. Derartige spezielle Sehhilfen, die wie Arbeitsschutzausrüstungen vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, führen beim Arbeitnehmer zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die Verwendung und Bereitstellung erfolgt aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und ist als im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers anzusehen.
Anders ist die steuerrechtliche Behandlung von Brillen und Sehhilfen zu sehen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, sondern z. B. aufgrund einer (altersbedingten) Sehschwäche verwendet werden. Diesfalls ist ein Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG nicht anzunehmen. Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemei...