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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite 707

Die Pauschalrückstellungen in der Bilanz (Grünberger)

Dr. Herbert Grünberger

Immer größere Diskrepanz zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz

VON DR. HERBERT GRÜNBERGER

Die Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen gemäß § 9 EStG nicht pauschal gebildet werden. Gemäß Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993 sind pauschale Rückstellungen zum nach Gutdünken bis Ende 1998 gewinnerhöhend aufzulösen. (In dieser Darstellung ist Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr). Von dieser Regelung sind die folgenden Rückstellungen betroffen:

Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen,

Produkthaftungsrückstellung.

Handelsrechtlich hat sich nichts geändert, diese Rückstellungen sind wie bisher in der notwendigen Höhe zu bilden. Steuerrechtlich sind die Zuweisungen 1994 für pauschale Garantie-, Gewährleistungs- und Produkthaftungsrückstellungen nicht abzugsfähig (Mehr-/Weniger-Rechnung). Konkrete Umstände (Schäden) im Einzelfall, die rückgestellt worden sind, werden steuerlich aber anerkannt.

Was geschieht mit den Rückstellungen aus 1993? Eine Teilantwort gibt uns der , GZ 14 0602/1-IV/14/95, SWK-Heft 14/1995, Seite A 342 ff., mit einem Beispiel: Ein Bauunternehmen hat eine Pauschalrückstellu...

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