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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite R 146

Aufgabegewinn: Steuersatz

Der ermäßigte Steuersatz für denAufgabegewinnkann nicht deshalb verweigert werden, weil der Steuerpflichtige vor zwei Jahren zur Überschußrechnung übergegangen ist - (§ 22 BAO)

Der Beschwerdeführer ermittelte den Gewinn für seinen seit 1985 bestehenden Betrieb (EDV-Beratung) zunächst gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972. Am ging er zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG über. Per gab er seinen Betrieb auf, womit zwingend wieder ein Wechsel zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 verbunden war. Strittig ist, ob der dabei entstandene Übergangsgewinn dem begünstigten Steuersatz im Sinne des § 37 Abs. 1 EStG 1988 unterliegt. Die Finanzbehörde verneinte dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bereits bis 1987 den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Offensichtlich, um Steuern zu sparen, ging der Beschwerdeführer per zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG über. Bei Abgabe der Steuererklärungen wußte der Beschwerdeführer bereits, daß er den Betrieb aufgeben werde. Diese Vorgangsweise stelle einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts dar. Der VwGH hob mit folgender Begründung auf:

"Es mag zutreffen, daß der Beschwerdeführer am (Tag der Abgabe der Steuererklärungen für 1988) gewuß...

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