Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 21, 1. Juli 1994, Seite 106

GrESt: Einbringung von Grundstücken

Im Falle der Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft nach dem Strukturverbesserungsgesetz ist für die eingebrachten GrundstückeGrunderwerbsteuer,berechnet vom Wert der Gegenleistung, zu entrichten — (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...