Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 21, 1. Juli 1994, Seite R 101

VfGH: Werbeverbot bei freien Berufen

Werbeverbotbei freien Berufen weitgehend unzulässig — (Feststellung der Verfassungswidrigkeit der — nicht mehr geltenden — Bestimmung des § 25 Abs. 1 und 2 ÄrzteG, Art. 10 EMRK)

Vor dieser Entscheidung sind einschlägige Erkenntnisse des VfGH — andere Berufsgruppen betreffend — ergangen. Insbesondere wird verwiesen auf die Erkenntnisse zu den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes VfSlg. 12467/1990, 12886/1991, zu den „Werbeverbotsrichtlinien“ der Wirtschaftstreuhänder V 313/91 und V 18/92 vom sowie auf seine Judikatur zur Meinungsfreiheit, auf die in den eben genannten Erkenntnissen Bezug genommen wurde.

Einschränkungen der Meinungsäußerung — hiezu gehören sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen und Werbemaßnahmen — sind nur nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 EMRK zulässig.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muß sohin, wie auch der EGMR ausgesprochen hat (Fall Sunday times vom EuGRZ 1979, S. 390; Fall Barthold vom , EuGRZ 1985, S. 173),

a) gesetzlich vorgesehen sein,

S. R 102

b) einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und

c) zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesell...

Daten werden geladen...