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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Gegen einen Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegenFinanzvergehen,die zufolge des § 23 Abs. 2 Z 1 Kreditwesengesetz — nunmehr § 38 Abs. 2 Z 1 Bankwesengesetz — nicht geeignet sein können, dasBankgeheimniszu durchbrechen, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig — (§ 34 Abs. 1 FinStrG)
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