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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Für dieEinleitungeinesFinanzstrafverfahrensgenügt, daß gegen den Verdächtigten ausreichende Verdachtsgründe dafür vorliegen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt — (§ 82 Abs. 1 FinStrG)
Liegen der Finanzstrafbehörde wie im Beschwerdefall Mitteilungen darüber vor, daß ein Unternehmen Rechnungen über Bauleistungen nicht unerheblichen Umfanges ausgestellt hat, ohne daß die dadurch entstandene Schuld an Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entrichtet worden ist, so bestehen für die Finanzstrafbehörde gewichtigeS. R 106 Verdachtsgründe, die ohne weitere Vorerhebungen eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach sich zu ziehen haben. (Abweisung)
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