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Zur Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung
Zur Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung
„Reingewinn“ und „Bilanzgewinn“ können synonym verwendet werden
VON MAG. RICHARD STERL
Gemäß § 105 Abs. 1 AktG „wird die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen“; gemäß § 105 Abs. 2 „muß die Einberufung die Firma der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung angeben“ und „muß sie in allen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht werden“. Gemäß § 108 Abs. 1 AktG „ist der Zweck der Hauptversammlung bei der Einberufung bekannt zu machen.“
Hinsichtlich einer „Muster“-Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung wird insbesondere auf Kostner, Aktiengesellschaft, Handbuch für die Praxis mit Mustern und Beispielen, Wien 1984, S. 240 (Nr. 216) verwiesen. Die dort enthaltenen Begriffe betreffend Jahresabschluß beziehen sich allerdings auf die Zeit vor Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes, was insbesondere für die üblicherweise als Punkte 1. und 2. bezeichneten Tagesordnungspunkte von Bedeutung ist.
Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf § 126 Abs. 1 AktG, wonach „die Hauptversammlung alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Verteilung des Reingewinns (Gewinnverteilung) beschließt.“
Problemstellung
Insbesondere die Formulierung betreffend Ergebnisverwendung scheint in der Praxi...