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SWK 21, 1. Juli 1994, Seite 015

Zur Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung

Zur Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung

Mag. Richard Sterl

„Reingewinn“ und „Bilanzgewinn“ können synonym verwendet werden

VON MAG. RICHARD STERL

Gemäß § 105 Abs. 1 AktG „wird die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen“; gemäß § 105 Abs. 2 „muß die Einberufung die Firma der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung angeben“ und „muß sie in allen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht werden“. Gemäß § 108 Abs. 1 AktG „ist der Zweck der Hauptversammlung bei der Einberufung bekannt zu machen.“

Hinsichtlich einer „Muster“-Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung wird insbesondere auf Kostner, Aktiengesellschaft, Handbuch für die Praxis mit Mustern und Beispielen, Wien 1984, S. 240 (Nr. 216) verwiesen. Die dort enthaltenen Begriffe betreffend Jahresabschluß beziehen sich allerdings auf die Zeit vor Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes, was insbesondere für die üblicherweise als Punkte 1. und 2. bezeichneten Tagesordnungspunkte von Bedeutung ist.

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf § 126 Abs. 1 AktG, wonach „die Hauptversammlung alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Verteilung des Reingewinns (Gewinnverteilung) beschließt.“

Problemstellung

Insbesondere die Formulierung betreffend Ergebnisverwendung scheint in der Praxi...

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