Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 21, 1. Juli 1994, Seite 102

Ankündigungsabgabe Graz

Die von der Steiermärkischen Arbeiterkammer betriebeneVolkshochschule,deren Verlust aus Kammerumlagen abgedeckt wird, ist auf Antrag von der GrazerAnkündigungsabgabezu befreien — (§ 3 Abs. 2 Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...