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SWK 21, 1. Juli 1994, Seite R 102

Ankündigungsabgabe Graz

Die von der Steiermärkischen Arbeiterkammer betriebeneVolkshochschule,deren Verlust aus Kammerumlagen abgedeckt wird, ist auf Antrag von der GrazerAnkündigungsabgabezu befreien — (§ 3 Abs. 2 Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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