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SWK 21, 1. Juli 1994, Seite 504

Mehrfache Umgründungsschritte im Konzern

(BMF) — 1. Handelsspaltungen fallen unter Art. VI UmgrStG, wenn Gegenstand der Spaltung ausschließlich Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. sind. Die Abspaltung im Wege der Übertragung einer mindestens fünfundzwanzigprozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf eine neugegründete übernehmende Kapitalgesellschaft fällt daher unter Art. VI. Bei der Anwendung der Vorschriften des Art. VI kommt es bei der spaltenden Gesellschaft zu einem steuerneutralen Buchverlust (u. U. Buchgewinn), der sich dadurch ergibt, daß zunächst von einer Zurechnung der spaltungsgeborenen Anteile an die spaltende Gesellschaft und der nachfolgenden verhältniswahrenden Übertragung auf ihre Gesellschafter auszugehen ist (§ 34 Abs. 1 Z 6 UmgrStG).

Bei den Gesellschaftern der spaltenden Gesellschaft kommt es bei einer Abspaltung nach § 36 Abs. 2 zur Anwendung des § 20 Abs. 4 Z 3, d. h. zu einer Abstockung der Beteiligung an der spaltenden Gesellschaft und einem entsprechenden Ansatz bei der übernehmenden Gesellschaft nach dem Verhältnis des Verkehrswertes des abgespaltenen Vermögens zum Verkehrswert des verbleibenden. Da spaltungsgesetzlich auch eine Ein-Mann-Spa...

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