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SWK 21, 1. Juli 1994, Seite 038

UMSATZSTEUER

UMSATZSTEUER

Puch G kein LKW (§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG)

Ein Fahrzeug der Type Puch G ist unabhängig von der zolltarifarischen Behandlung kein LKW. Wird der Behörde das Fahrzeug nur als „LKW Puch 300 GDN, Steyr“ ausgewiesen, dann ist eine Wiederaufnahme möglich ().

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