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SWK 21, 1. Juli 1994, Seite R 104

Selbständige/unselbständige Tätigkeit

Ob eine Tätigkeitselbständigodernichtselbständigausgeübt wird, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen — (§ 47 EStG 1972)

Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der beschäftigten Person, die Pflichten, die ihr obliegen, die Risken, die sie zu tragen hat, und ihre allfällige Weisungsgebundenheit besitzt, kann ein entsprechend fundiertes Urteil über die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit abgegeben werden.

„Das Unternehmerwagnis erblickt die belangte Behörde im Fehlen eines monatlichen Fixums. Der Beschwerdeführer habe der F-GmbH nicht seine Arbeitszeit, sondern einen bestimmten Arbeitserfolg, nämlich das Funktionieren der Funkanlage geschuldet. Bei dieser Argumentation übersieht die belangte Behörde, daß auch Arbeitnehmer regelmäßig eine Leistung zu erbringen haben, die über ihre bloße Anwesenheit hinausgeht. So wird jede Wartungs- bzw. Reparaturarbeit mit dem Ziel unternommen, die Funktionsfähigkeit des technischen Gerätes zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Dies gilt für den unselbständig tätigen Handwerker in gleicher Weise wie für den selbständigen Unternehmer. Der Unterschied zwischen beiden liegt im allgemeinen le...

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