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SWK 21, 1. Juli 1994, Seite 102

Liebhaberei: stille Beteiligung

Steuerlich unbeachtlicheLiebhabereiliegt vor, wenn bei einer zeitlich begrenzten stillen Beteiligung ohne den steuerfreien Erlös aus der Veräußerung aus der Beteiligung kein Gesamtüberschuß zu erwarten ist — (§ 2 EStG 1972)

S. 103

Der Beschwerdeführer, der ansonsten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, beantragte mit einer Steuererklärung für 1984, für dieses Jahr wegen negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 227.038 S (Verlustanteil 159.838 S, Fremdfinanzierungskosten 67.200 S) eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen. Die negativen Einkünfte resultierten aus einer im November 1984 mittels Fremdfinanzierung erworbenen echten stillen Beteiligung in Höhe von 160.000 S an einer GmbH, die Werberechte von einem liechtensteinischen Rechtsträger gekauft und von deren Anschaffungskosten gemäß § 8 EStG 1972 im selben Jahr eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen hatte. Der Geschäftsherr hatte auf 10 Jahre, der Beschwerdeführer bis auf eine Kündigung der stillen Gesellschaft verzichtet. Bei Übernahme der stillen Beteiligung hatte der Beschwerdeführer ein unwiderrufliches Anbot des liechtensteinischen Rechtsträgers erhalten, die Beteiligung zum zu einem gar...

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