BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 26 Zustellung ohne Zustellnachweis
1
§ 26 Abs 1 zweiter Satz ZustG setzt unausgesprochen voraus, dass die Zustellung vor allem auch durch Übergabe von Hand zu Hand erfolgen darf (Stoll, BAO, 1165). Ein „Zurücklassen“ (iSd zweiten Satzes des § 26 Abs 1 ZustG) kann (nach Stoll, BAO, 1165) nur dann als Zustellung gelten, wenn die Voraussetzungen des § 20 ZustG erfüllt sind.
2
Ob Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen dürfen, richtet sich ua nach § 102 BAO.
3
Die Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post (die Gemeinde, den behördlichen Zusteller) als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers (oder – nach Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2046 – auch jeder anderen Person, der aus der gesetzlichen Vermutung ein Rechtsnachteil erwachsen könnte) dürften reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (zB 162 BlgNR 15. GP, 12; ; , Slg 12.010; ; , 2001/13/0302-0316; , 2007/16/0175; , 2007/17/0202; Stoll, BAO, 1167; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1949; Larcher, Zustellr...