zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 24 Unmittelbare Ausfolgung

Christoph Ritz

1

§ 24 ZustG stellt bloß auf die tatsächliche Anwesenheit des Empfängers bei der Behörde ab. Aus welchem Grund er anwesend ist, hat für den Zustellvorgang keine rechtliche Bedeutung (, ZfVB 2003/543).

1a

Bei einer Übergabe an eine nicht prozessfähige Person liegt keine wirksame Zustellung vor ().

2

Die Ausfolgung darf nur unmittelbar an den Empfänger erfolgen, daher nicht etwa an einen Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 2 ZustG (Walter/Mayer, Zustellrecht, 124; Stoll, BAO, 1155; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2036; Larcher, Zustellrecht, Rz 207) oder an einen Boten des Empfängers (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24 ZustG, Rz 7). Die Ausfolgung darf nicht an die Partei erfolgen, wenn eine Zustellungsbevollmächtigung zu beachten ist (vgl Stoll, BAO, 1154 f).

3

Ein Schriftstück ist versandbereit, wenn es formell und inhaltlich vollständig (Walter/Mayer, Zustellrecht, 123; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1943; Larcher, Zustellrecht, Rz 201, Wessely, in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 24 Rz 2) und so weit ausgestattet ist, dass es versendet werden könnte (vgl Stoll, BAO, 1153).

Nach Ellinger (ÖStZ 1983, 51) ist ein Abgab...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.