BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 23 Hinterlegung ohne Zustellversuch
1
Eine gesetzliche Vorschrift, die die Anordnung einer Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zulässt, ist vor allem § 8 Abs 2 ZustG (bei Verletzung der Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle des § 8 Abs 1 ZustG bzw des § 104 BAO).
Siehe weiters § 89 Abs 1 FinStrG (Beschlagnahmebescheid bei Abwesenheit des Inhabers des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes) und § 93 Abs 1 FinStrG (Hausdurchsuchung, Hinterlegung einer Kopie der Anordnung, wenn kein Betroffener anwesend ist).
Die Beurkundung durch die Zustellbehörde „auf andere Weise“ (iSd § 23 Abs 2 ZustG) hat zB durch Aktenvermerk zu erfolgen (Walter/Mayer, Zustellrecht, 122; , 0099; Feil, Zustellwesen5, 81; Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 23 ZustG, Rz 8; Wessely, in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 23 Rz 2).
2
§ 23 ZustG enthält keine Regelung, wie lange die Sendung zur Abholung bereitzuhalten ist. Nach Walter/Thienel (Verwaltungsverfahrensgesetze, 2033; ebenso Gitschthaler, in Rechberger, ZPO2, § 23 ZustG, Tz 2) sind die ersten beiden Sätze des § 17 Abs 3 ZustG (Abholfrist und deren Beginn) sinngemäß anzuwenden (vgl auch Walter/Mayer, Zustellrecht, 121 f, wonach die im § 17 Abs 3 ZustG normierte Mindestfrist von zwei Wochen analog anzuwenden ist; ebenso Feil, Zust...