BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 22 Zustellnachweis
1
Rückschein ist der Zustellnachweis bei Zustellung durch die Post (vgl Formulare 3 und 4 der Zustellformularverordnung 1982).
Zustellschein ist der Zustellnachweis bei Zustellung durch die Zustellbehörde oder Gemeinde (vgl Formulare 5 und 6 der Zustellformularverordnung 1982).
2
Nach , ist der internationale Rückschein eine Bestätigung über die erfolgte Zustellung iSd ZustG. Er ist allerdings keine öffentliche Urkunde (vgl , ZfVB 1983/5/2486).
Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde (zB ). Ein „unbedenklicher“ – dh die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis begründet die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (zB ; , 94/07/0030; , 96/03/0350, ZfVB 2001/1039). Wer behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die genannte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (zB ; , 2001/16/0405-0408; , 2002/08/0061;