zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 19 Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

Christoph Ritz

1

Ein Dokument kann nicht zugestellt werden (iSd § 19 Abs 1 ZustG), wenn es weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger (§ 16 ZustG) übergeben werden kann noch wegen Annahmeverweigerung (§ 20 ZustG) an der Abgabestelle zurückgelassen werden kann (zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2013).

Zur Nachsendung siehe § 18 ZustG.

2

Bei Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 ZustG) ist das Dokument, wenn es nicht abgeholt worden ist, der Behörde zurückzustellen.

3

Der Grund der Zurückstellung (zB „Empfänger verreist“, „Empfänger unbekannt verzogen“, „nicht behoben, zurück“) ist auf dem Dokument zu vermerken (§ 19 Abs 2 ZustG).

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.