Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 18 Nachsendung

Christoph Ritz

1

Nachsenden“ bedeutet, den Zustellvorgang an einer anderen als der auf der Zustellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen ().

2

Eine Nachsendung setzt stets voraus:

  • Der Empfänger hält sich nicht regelmäßig an der (auf der Zustellverfügung angegebenen) Abgabestelle auf (vgl ).

  • Das Dokument ist nicht durch einen (von der Zustellbehörde angebrachten) Vermerk hievon ausgeschlossen (eine solche Angabe ist eine für die Zustellung erforderliche sonstige Angabe iSd § 5 ZustG).

Nach Stumvoll (in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 18 ZustG, Rz 3) gilt § 18 ZustG auch für den Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG, obwohl § 18 ZustG – offenbar versehentlich – nicht auf § 13 Abs 3 ZustG verweist.

3

Strittig ist, ob Nachsendungen nur dann erfolgen dürfen, wenn die auf der Zustellverfügung angegebene Abgabestelle noch nicht aufgegeben ist (so zB Walter/Mayer, Zustellrecht, 108; Gaisbauer, ÖGZ 1984, 457; Wessely, in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 18 Rz 3; ; aM LG HG Wien , 1 R 27/97k; Stoll, BAO, 1126; Gitschthaler, in Rechberger, ZPO2, § 18 ZustG, Tz 3; OGH, , 2 Ob 163/07w; Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 18 ZustG, Rz 7).

4

Eine Nachsendung durch Orga...

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