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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 16 Ersatzzustellung

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Allgemeines
1
II.
Voraussetzungen (§ 16 Abs 1 ZustG)
4
III.
Ersatzempfänger (§ 16 Abs 2 bis 4 ZustG)
11
IV.
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zustellung (§ 16 Abs 5 ZustG)
19

I. Allgemeines

1

Eigenhändig zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden (§ 21 ZustG).

2

Eine Ersatzzustellung darf nicht an Ersatzempfänger erfolgen, die schriftlich beim Zustelldienst (bei der Post) hievon ausgeschlossen sind (vgl § 16 Abs 3 ZustG) oder wenn die Behörde die Person wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers (gem § 16 Abs 4 ZustG) von der Ersatzzustellung ausgeschlossen hat (durch Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis).

Mit „Interesse an der Sache“ sind insbesondere Interessensgegensätze zum Empfänger gemeint (vgl Stoll, BAO, 1105; Beurteilung nach Befangenheitsgrundsätzen – Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1966). Nach Walter/Mayer (Zustellrecht, 95) bezieht sich § 16 Abs 4 ZustG nur auf rechtliche Interessen, weil nur solche regelmäßig objektiv von der Zustellbehörde feststellbar sind.

3

Eine Ersatzzustellung kann nur an der Abgabestelle des Empfängers bewirkt werden ().

II. Voraussetzungen (§ 16 Abs 1 ZustG)

4

Eine Ersatzzustellung ist ua nur zulässig, we...

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