BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 14
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Die Zustellform des § 14 ZustG besteht derzeit nur für Haftanstalten (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd).
§ 14 ZustG ist beispielsweise nicht anwendbar für Krankenanstalten, Altersheime, Internate und Flüchtlingsunterkünfte (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 14 ZustG, Rz 3).
Gesetzliche Bestimmungen, wonach Sendungen nicht vom Zusteller selbst dem der Anstaltsordnung unterstehenden Empfänger übergeben werden dürfen, sind § 87 Abs 1 StrafvollzugsG sowie § 182 Abs 4 und 5 StPO.
2
Derjenige, der in solchen Fällen die Sendungen auszuhändigen hat (zB Leiter der Anstalt), wird zum verlängerten Arm des Zustellers (, Slg 11.473A; UFS Burgenland , 03/06/97095; Hauer/Leukauf, Verwaltungsver-fahren6, 1901), zum Zusteller iSd § 3 ZustG (Walter/Mayer, Zustellrecht, 86; Stoll, BAO, 1095; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1961).