zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 13 Zustellung an den Empfänger

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Allgemeines
1
II.
Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustG
4
III.
Postvollmacht (§ 13 Abs 2 ZustG)
5
IV.
Zustellung, wenn Empfänger keine natürliche Person ist (§ 13 Abs 3 ZustG)
9
V.
Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter (§ 13 Abs 4 ZustG)
13

I. Allgemeines

1

Dokumente sind grundsätzlich dem Empfänger zuzustellen.

2

Empfänger ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person (§ 2 Z 1 ZustG, formeller Empfängerbegriff). Empfänger ist (außer der Partei) insbesondere der gewillkürte Zustellungsbevollmächtigte (vgl § 9 Abs 3 ZustG).

3

Zustellungen haben an vom Empfänger verschiedene Personen zu erfolgen

  • bei anders lautender Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes (§ 13 Abs 1 ZustG),

  • wenn dem Zustelldienst oder der Gemeinde gegenüber bevollmächtigte Personen (§ 13 Abs 2 ZustG) existieren,

  • bei Zustellung an einen Empfänger, der keine natürliche Person ist (§ 13 Abs 3 ZustG),

  • bei Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter (§ 13 Abs 4 ZustG),

II. Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustG

4

Eine anders lautende Anordnung iSd § 13 Abs 1 ZustG ist ua im § 78 IO vorgesehen (vgl zB ); „Postsperre“.

Zweck der Postsperre ist es zu verhindern, dass der Schuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entzieht oder sonstige schädigende Verfügungen trifft und dass dem Insolvenzverwalter w...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.