BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 10 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Übersendung
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Der Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten liegt im Ermessen (zB ; , 2008/17/0100; , 2006/15/0207; , 2008/22/0618; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1931, 548; offenbar aM Fasching, Lehrbuch2, Tz 529).
Da Zustellungen in die Schweiz und Liechtenstein grundsätzlich völkerrechtlich verboten sind, wird § 10 ZustG vor allem für in diesen Ländern wohnhafte Personen Bedeutung zukommen (vgl BMF, AÖF 1983/114, Abschn IV Z 2 lit b).
Kann die Zustellung im Ausland reibungslos verlaufen, so besteht kein Anlass zu einem Auftrag gem § 10 ZustG (Walter/Mayer, Zustellrecht, 56; Wanke, ÖStZ 1988, 286; Arnold, AnwBl 1989, 434; Stoll, BAO, 1070). Für eine solche Ermessensübung sprechen die unter Umständen hohen Kosten für die Partei und die Verkürzung von Fristen (zB Rechtsmittelfristen) durch Bestellung inländischer Zustellungsbevollmächtigter (Wanke, ÖStZ 1988, 286).
Nach EAS 954 (SWI 1996, 472) wird – wegen des Staatsbürgerschaftsdiskriminierungsverbotes – Abgabepflichtigen „in Staaten des EU- und EWR-Binnenmarktes ein Anrecht auf einen unmittelbaren Schriftverkehr mit den österreichischen Abgabenbehörde...