BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 5 Zustellverfügung
1
Ist Empfänger eine natürliche Person, so ist sie mit Vor- und Zunamen zu bezeichnen. Bei juristischen Personen ist der gesetzliche oder satzungsgemäß festgelegte Name zu verwenden (Walter/Mayer, Zustellrecht, 37). Siehe auch § 2 Tz 5.
Notwendige Angaben iSd § 5 ZustG sind vor allem
die Zustelladresse,
die Form der Zustellung (physische oder elektronische Zustellung),
ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis erfolgt,
ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) vorzunehmen ist.
2
Für die Zustellung erforderliche sonstige Angaben sind weiters beispielsweise jene nach:
§ 13 Abs 2 ZustG (Ausschluss zB des Postbevollmächtigten),
§ 13 Abs 4 ZustG (Ausschluss bestimmter Angestellter des Parteienvertreters),
§ 16 Abs 4 ZustG (Ausschluss von Personen von der Ersatzzustellung),
§ 18 Abs 2 ZustG (Ausschluss der Nachsendung).
3
Die Zustellung mehrerer Schriftstücke an denselben Empfänger in einem Kuvert ist zulässig (, ZfVB 1982/5/1934; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1848).
4
Die Zustellverfügung ist kein Bescheid (zB Larcher, Zustellrecht, Rz 90). Sie kann beispielsweise durch Beschriftung des Kuverts oder am Ende des Dokuments (zB Larcher, Zustellrecht, Rz 92) erfolgen. Die Nennung einer Person im Betreff eines Bescheides reicht...