BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 44a Marktüberwachung von Bauprodukten, Geltungsbereich
MB 8200-20
Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten, wobei die beiden Absätze dieser Bestimmung grundsätzlich alle Bauprodukte umfassen, somit sowohl der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegende als auch davon bis zum Inkrafttreten der Bauprodukteverordnung noch ausgenommene. Darunter fallen somit auch Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind. Daneben existiert noch der Bereich von Produkten, die weder einer nationalen noch einer CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, etwa handwerklich angefertigte, spezielle Teile in kleiner Stückzahl. Es erscheint nicht zweckmäßig, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Marktüberwachung für solche nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegende Bauprodukte festzulegen, da das Sicherheitserfordernis für alle Bauprodukte grundsätzlich gleich ist. Zudem ist es eine langjährige Forderung der Wirtschaft, (auch) die mit dem ÜA-Einbauzeichen national gekennzeichneten Bauprodukte einer Marktüberwachung zu unterziehen. Diese Produkte werden jedoch von dem zu erstellenden Mar...