BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 9 Brandwände
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) § 9 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser) entspricht wörtlich § 50 Abs 1 bis 3 NÖ BTV 1997 (betreffend andere Gebäude und Bauwerke).
2) Die Definition des Begriffs Brandwände ist aus § 9 Abs 1 NÖ BTV 1997 abzuleiten.
Für Ein- u Zweifamilienhäuser ist nur die Ausbildung von Außenwänden an den in § 10 NÖ BTV 1997 angeführten Stellen als Brandwände vorgeschrieben; die Unterteilung von Ein- und Zweifamilienhäusern durch Brandwände (in Brandabschnitte) wird wohl selten vorkommen (zB Wohnungstrakt, Büro-, Atelier- oder Ordinationstrakt).
3) Im Brandfall muss eine Brandwand eines Ein- oder Zweifamilienhauses Stöße von herabstürzenden Dach-, Schornstein-, Decken- und/oder Stiegenteilen sowie von umstürzenden Wänden u Einrichtungsgegenständen aushalten.
4) § 10 NÖ BTV 1997 schreibt für Ein- und Zweifamilienhäuser weiters (wie § 50 Abs 4 NÖ BTV 1997 betreffend andere Gebäude und Bauwerke) grundsätzlich vor, dass Brandwände keine Öffnungen (zB Fenster, Türen, Be- und Entlüftungsöffnungen) enthalten dürfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass in Außenwände keine Glasbausteine eingesetzt werden dürfen.
5) Das ist bei Brandwänden an Grundstücksgrenzen (bei geschlossener Bebauung) in Städten schon seit Jahrhunderten üblich. Der die Dachdeckung überragende Teil der Brandwand wurde früher „Katzensteig“ genannt. Jetzt ist das besonders bei Blechdächern auf brennbaren Unterkonstruktionen notwendig.
Judikatur
1) Verfehlt ist die Rechtsansicht, in Außenwände dürften gemäß § 10 NÖ BTV 1997 grundsätzlich keine Glas(bau)steine eingesetzt werden, weil sie als Brandwände und öffnungslos zu errichten seien. Der für Ein- oder Zweifamilienhäuser geltende § 10 NÖ BTV 1997 ist mit „Außenwände als Brandwände“ überschrieben, dient demnach im Wesentlichen dem Brandschutz. In Erfüllung der im § 43 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1996 genannten gesetzlichen Vorgaben für den Brandschutz sieht daher § 10 NÖ BTV 1997 vor, dass Außenwände auch öffnungslos zu errichten sind. Dies bedeutet, dass Außenwände von Ein- und Zweifamilienhäusern keine Öffnungen, wie zB Fenster, Türen, Be- und Entlüftungsöffnungen, haben dürfen. Durchgehende, als Brandwände auszugestaltende Außenwände (also geschlossene Wände ohne Öffnungen) von Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern können aber mit unterschiedlichen Baumaterialien errichtet werden, wenn die verwendeten Materialien brandbeständig (§ 4 Abs 1 NÖ BTV 1997) sind und die weiteren für Brandwände gemäß § 9 NÖ BTV 1997 genannten Voraussetzungen erfüllen. Bei unterschiedlichen Baumaterialien wird nur zu fordern sein, dass Übergänge und Verbindungen (Abschlusswirkung) ebenfalls die geforderte Brandbeständigkeit erfüllen. Ob die für eine öffnungslose Außenwand zur Verwendung vorgesehenen Baumaterialien die geforderte Brandbeständigkeit haben, ist im Verfahren durch Gutachten bautechnischer Sachverständiger zu klären, sofern die Behörde selbst nicht in der Lage ist, auf Grund der vorgelegten Nachweise diese (Fach-)Frage selbst zu klären. Für die auf Sachverständigenbasis zu ermittelnde Frage der Brandbeständigkeit der gegenständlichen Glasbausteine sind auch die Voraussetzungen des § 2 NÖ BTV 1997 über „Gleichwertiges Abweichen“ zu berücksichtigen ().
2) Wenn die Brandwand nicht 15 cm über Dach geführt bzw auch nicht einen auf ihr aufliegenden Teil der Dacheindeckung aufweist, wie dies § 9 Abs 3 bzw § 50 Abs 3 NÖ BTV 1997 entspräche, ist jedenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob der erforderliche Brandschutz gewährleistet ist ().