BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 108 Wohnungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Anm 14 zu § 1 NÖ BTV 1997; die Anm 1 zu § 38 NÖ BTV 1997 gilt sinngemäß auch für § 108 NÖ BTV 1997.
2) Ein Wohnraum muss den Anforderungen an Aufenthaltsräume in § 107 Abs 2 bis 5 NÖ BTV 1997 (wovon die Abs 6 u 7 Ausnahmen vorsehen), in einem Dachgeschoß auch den jeweils zutreffenden Anforderungen des § 109 NÖ BTV 1997, sowie den speziellen Anforderungen des § 105 Abs 1 oder 2 u 3 NÖ BTV 1997 sowie des § 107 Abs 2 NÖ BTV 1997 entsprechen. Die Verwendung eines Raums zum Wohnen muss entweder von der Baubehörde (anlässlich seiner Errichtung oder Abänderung) bewilligt oder (ab 1997 anlässlich der Änderung seines Verwendungszwecks) ihr angezeigt worden sein und die Bewilligung, ab 1997 auch die Kenntnisnahme, der Änderung des Verwendungszwecks setzt außer der Erfüllung der genannten Anforderungen seine Zulässigkeit im Rahmen der für den Standort im Flächenwidmungsplan der Gemeinde festgelegten Widmungsart nach § 16 Abs 1 Z 1, 2 oder 5 oder Abs 2 oder § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 voraus.
3) § 107 Abs 1 NÖ BTV 1997 entspricht § 40 Abs 1 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser). S Anm 4 insb zu § 40 NÖ BTV 1997.
4) § 107 Abs 2 NÖ BTV 1997 entspricht § 40 Abs 2 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser).
5) S Definition in § 4 Z 7 NÖ BauO 1996.
6) Damit ist gemeint, dass keine Wohnung ausschließlich durch eine andere zugänglich sein darf. Das ist nicht nur für ein ungestörtes Familienleben, sondern auch für einen allfälligen Einsatz der Feuerwehr oder Rettung wichtig. (Dass sich hinter einer Wohnung eine zweite befinden könnte, entspricht nicht der Lebenserfahrung der Einsatzkräfte.)
Ein Wohnungseingang darf aber durch ein Stiegenhaus (s § 71 Abs 1 u 3 sowie § 72 NÖ BTV 1997) oder über eine offene Stiege (s § 71 Abs 2 § 72 NÖ BTV 1997) erreichbar sein, das/die nicht Teil einer anderen Wohnung, das heißt von jeder Wohnung baulich getrennt, ist.
7) § 107 Abs 4 NÖ BTV 1997 entspricht § 40 Abs 3 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser).