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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 24 Ausführungsfristen

MB 8200-0

Zu § 24 (bisher § 103):

Die Regelung der Ausführungsfristen soll künftig nicht mehr die Bauwerke vorübergehenden Bestandes, dafür aber die angezeigten Vorhaben umfassen. Bei den ersteren erscheint sie entbehrlich; für die letzteren soll der Beginn der Ausführung geregelt werden, weil sich darunter künftig viele Bauvorhaben befinden sollen, die bisher einer Baubewilligung bedurften und weil daher Änderungen der Rechtsgrundlagen bei ihrer Kenntnisnahme oder Untersagung dieselbe Bedeutung haben, wie bei den bewilligten. Das Recht zur Ausführung des angezeigten Vorhabens entsteht nach § 15 Abs. 4 oder 5 mit dem Ablauf der achtwöchigen oder dreimonatigen Frist für die Erledigung der Bauanzeige ohne Untersagung des angezeigten Vorhabens. Eine Mitteilung der Kenntnisnahme von der Bauanzeige wird zwecks Arbeitsersparnis - wie schon bisher - nicht vorgesehen. Die Regelung der Vollendung ihrer Ausführung erscheint bei den angezeigten Vorhaben nicht notwendig, bei Dauervorhaben, wie der Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlage, wäre sie sogar sinnwidrig.

Anmerkungen

0) IdF 8200-0.

1) Die Baubewilligung bleibt auf Grund gesetzlicher Anordnung eine bestimmte Zeit hindurch wirksam ohne Rücksicht darauf, ob etwa innerhalb dieser Frist am Baugrundstück oder der baulichen Anlage ein Besitzwechsel (Eigentumsübergang) eintritt. „ Erlöschen“ bedeutet, dass das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid, das ist das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung (s § 23 Abs 1 Satz 5 NÖ BauO 1996) seine Rechtswirksamkeit verliert. Sind die Ausführungsfristen verstrichen, ist die Baubewilligung und damit die dem Bauwerber - in baurechtlicher Hinsicht - erteilte Erlaubnis, ein bestimmtes Bauvorhaben zu realisieren, ex lege erloschen, dh der Baubewilligungsbescheid wird unwirksam (). Ist die Durchführung des (bewilligten) Bauvorhabens trotz Verstreichens der Baubeginnsfrist bzw die Fertigstellung des rechtzeitig begonnenen Bauvorhabens trotz Ablaufes der Bauvollendungsfrist weiterhin beabsichtigt, bedarf es daher einer neuerlichen Baubewilligung unter Einhaltung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften (s § 23 NÖ BauO 1996). Im Falle, dass ein Bauvorhaben zwar (rechtzeitig) begonnen, jedoch nicht innerhalb von fünf Jahren fertig gestellt wurde, hat die Behörde mit Aufträgen (§ 35 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996) vorzugehen. In einem infolge Erlöschens der Baubewilligung erforderlichen neuen Baubewilligungsverfahren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des neuen Baubewilligungsbescheides maßgeblich. Nachbarn (s § 6 NÖ BauO 1996) können und müssen ihre Einwendungen in diesem Verfahren (neuerlich) vorbringen, auch wenn sie im früheren Verfahren ihre Parteistellung infolge Präklusion verloren haben sollten.

Zur Klärung der strittigen Frage, wann die im Abs 1 normierten Fristen abgelaufen sind, s Anm 9.

2) Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit des individuellen Verwaltungsaktes (hier Baubewilligungsbescheides) im ordentlichen Verfahren (formelle Rechtskraft), dh der Baubewilligungsbescheid kann von den Parteien durch ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) nicht mehr angefochten werden. Die Möglichkeit, den Bescheid durch einen Antrag auf Wiederaufnahme bzw durch Wiedereinsetzungsantrag zu beseitigen, ändert am Eintritt der formellen Rechtskraft ebenso wenig wie die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde bzw die Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die Unanfechtbarkeit eines Bescheids tritt ein, wenn er keiner Berufung mehr unterliegt, konkret entweder mit Zustellung des Berufungsbescheides (zur Berufungsbehörde s § 2 NÖ BauO 1996), die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden ist oder eine bereits eingebrachte Berufung zurückgezogen wird. Zu beachten ist, dass eine Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde (§ 61 NÖ GemO 1973) oder Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VwGH und VfGH) als außerordentliche Rechtsmittel kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben und die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides unberührt lassen. (§ 74 Abs 3 Wr BauO sieht im Falle der Anfechtung eines Baubewilligungsbescheides beim VfGH oder VwGH eine Hemmung der Baubeginns- und Bauvollendungsfrist vor. Eine solche Regelung fehlt jedoch in der NÖ BauO 1996.)

Zwar kommt der Vorstellung und den Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu; es kann ihnen allerdings auf Antrag ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl § 61 Abs 2 NÖ GemO 1973 bzw § 85 Abs 2 VfGG und § 30 Abs 2 VwGG). In der Spruchpraxis insb des VwGH wird im Baubewilligungsverfahren Beschwerden von Nachbarn regelmäßig die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung bedeutet für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gem § 30 Abs 2 VwGG. Im Falle eines Obsiegens eines beschwerdeführenden Nachbarn hat der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit eines zwischenzeitig ausgeführten Baues ohnedies zu tragen (vgl etwa , BauSlg Nr 119 uva).

3) Zum Baubeginn s § 26 NÖ BauO 1996. Nach § 26 Abs 1 NÖ BauO 1996 ist der Baubeginn der Baubehörde anzuzeigen. Auch ohne Bauanzeige ist jedoch ein tatsächlicher - nach § 37 Abs 1 Z 4 NÖ BauO 1996 zwar strafbarer - Baubeginn als solcher zu werten.

Hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur des VwGH jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauwerks gerichtete bautechnische Maßnahme als Baubeginn anzusehen. Auch die Aushebung der Baugrube ist als Baubeginn anzusehen; nicht jedoch die Planierung des Bauplatzes. S auch unten die wiedergegebene Judikatur.

4) Der Begriff Fertigstellung ( Bauvollendung) ist im Erkenntnis des VwSlgNF 4728 A, näher erläutert. Die daran anschließende Rechtsprechung des VwGH geht davon aus, dass geringfügige Restarbeiten die Annahme der Fertigstellung des Bauwerks nicht hindern. Im Einzelfall kann die Frage der Bauvollendung umstritten sein. Die Fertigstellung des Rohbaues allein reicht jedenfalls nicht aus. Im E , 2000/05/0111, BauSlg 206, hat der VwGH in Anlehnung an seine bisherige Judikatur darauf abgestellt, ob das Gebäude nach außen hin abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale bereits verwirklicht worden sind. S auch unten die wiedergegebene Judikatur.

Im Sinne der Judikatur des VwGH kann davon ausgegangen werden, dass sich die Begriffe „Bauvollendung“ (s § 24 NÖ BauO 1996) und Fertigstellung (s § 30 Abs 1 erster Satz NÖ BauO 1996) inhaltlich nicht unterscheiden.

Eine Ausführungspflicht, verbunden mit der Möglichkeit eines Auftrages zur Bauvollendung, wie sie in Bauordnungen anderer Länder vorgesehen ist (vgl z B § 37 Krnt BauO 1996), als eigenes Rechtsinstitut findet sich in der NÖ BauO 1996 nicht. Die Baubehörde hat aber die Möglichkeit, durch die fehlende Fertigstellung des Bauvorhabens bestehende Mängel, durch welche die baupolizeilichen Interessen beeinträchtigt werden, beheben zu lassen.

Wenn ein Bauvorhaben nach dem Ablauf der Bauvollendungsfrist noch nicht fertig gestellt ist, zB wenn erst ein Teil der Außenwände und Decken ausgeführt worden ist, hat die Baubehörde gem § 35 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996 vorzugehen. Allenfalls sind Sicherungsmaßnahmen iSd § 35 Abs 1 NÖ BauO 1996 anzuordnen. Auch die behördliche Überprüfung der konsensmäßigen Ausführung des Bauvorhabens kann geboten sein. S näher bei § 33, 35 u 36 NÖ BauO 1996.

5) Die behördliche Festlegung einer kürzeren Baubeginns- und/oder Vollendungsfrist für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (wie dies § 103 Abs 2 NÖ BauO 1976 anordnete) ist nicht mehr vorgesehen.

6) Mit der Bauplatzerklärung bleibt auch eine aus deren Anlass (gem § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996) erfolgte Vorschreibung einer Aufschließungs- oder Ergänzungsabgabe aufrecht; die Vorschreibung einer Aufschließungs- oder Ergänzungsabgabe aus dem Anlass der Baubewilligung (gem § 38 Abs 1 Z 2 oder § 39 Abs 3 NÖ BauO 1996) ist hingegen im Fall des Erlöschens der Letzteren gem § 42 Abs 3 NÖ BauO 1996 wieder aufzuheben.

7) Bei den im Abs 2 genannten umfangreichen Bauvorhaben darf im Baubewilligungsbescheid abweichend von der im Abs 1 gesetzlich vorgesehenen Bauvollendungsfrist von 5 Jahren die Bauvollendungsfrist verlängert werden. Die Festsetzung der Frist hat bestimmt zu erfolgen (zB mit Datumangabe bzw wie im Gesetz als Zeitraum ab dem Beginn der Ausführung des Bauvorhabens) und ist zu begründen, wenn dem Standpunkt des Bauwerbers nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder in diesem Zusammenhang über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird (§ 58 Abs 2 AVG).

Die Baubeginnsfrist kann nach dieser Bestimmung nicht verlängert werden.

Die Aufzählung der umfangreichen Bauvorhaben im Abs 2 ist nicht abschließend.

Eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist nach Abs 2 schließt Anträge und Verlängerungen durch die Behörde nach Abs 4 und 5 nicht aus.

8) Die Unterteilung des Bauvorhabens in Bauabschnitte kann bei Bauvorhaben, die mehrere (in sich abgeschlossene) Bauwerksteile oder -trakte umfassen, in Betracht kommen.

Im Abs 3 kann sich die Verlängerung sowohl auf die Baubeginns- als auch auf die Bauvollendungsfrist für die einzelnen Bauabschnitte beziehen.

S im Übrigen bei Anm 7.

9) Liegen die im Gesetz genannten Voraussetzungen (rechtzeitiger Antrag, Übereinstimmung mit FWPl und/oder BPl, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften) vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Baubeginnsfrist. Eine Fristverlängerung setzt - auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist - einen begründeten Antrag des Berechtigten voraus; dies ergibt sich aus dem Wesen der Baubewilligung als eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, der die dem Bauwerber erteilte Erlaubnis enthält, das durch den Antrag bestimmte Projekt in der gesetzlichen Frist auszuführen. Eine amtswegige Fristverlängerung ist daher nicht zulässig; Rechte Dritter (zB der Nachbarn) können dadurch berührt werden. Begründet wird ein Fristverlängerungsantrag insb im Falle der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel gegen den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid (Vorstellung, Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes). Für die Bemessung der Nachfrist sind die geltend gemachten und festgestellten Gründe ausschlaggebend. Bei Teilbarkeit des bewilligten Bauvorhabens kann die Verlängerung auch (nur) für einzelne Teile in Frage kommen. Bei Bauvorhaben im Grünland ist jedoch zu beachten, dass der dem Betriebskonzept und der darauf gegründeten Baubewilligung zu Grunde liegende Verwendungszweck nicht unterlaufen wird.

Im Verfahren über die Fristverlängerung der Baubewilligung ist den Nachbarn ausdrücklich keine Parteistellung eingeräumt (s § 6 Abs 1 Einleitungssatz NÖ BauO 1996). Der Baubewilligungsbescheid legt jedoch nicht nur die Rechte des Bauwerbers, sondern auch jener der Nachbarn fest, die im Baubewilligungsverfahren Einwendungen erhoben haben. Durch die Verlängerung der Baubewilligung wird daher deren Rechtssphäre unmittelbar berührt, weshalb sie vermöge eines rechtlichen Interesses Parteistellung haben (vgl VwSlgNF 8134 A). Im Geltungsbereich der Oö BauO hat der VwGH mit Erk v , 92/05/0041, daher die Parteistellung der Nachbarn bejaht und ausgeführt, dass diese Nachbarn zwar nicht jene Fragen neu aufrollen können, die im Baubewilligungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sind, aber als Partei des Verfahrens die Verlängerung mit der Begründung bekämpfen, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Da durch § 6 Abs 1 Einleitungssatz NÖ BauO 1996 ein Ausschluss der Nachbarn in den anderen Verfahren nicht zwingend ist und die Entscheidung im Verlängerungsverfahren betreffend die Baubeginnsfrist insoweit eine Änderung des Baubewilligungsbescheides ist, ist die Parteistellung der Nachbarn insoweit auch im Verfahren nach § 24 Abs 4 NÖ BauO 1996 zu bejahen.

Das Verfahren über die Fristverlängerung dient nicht dem Zweck, bei unverändertem Sachverhalt und gleicher Rechtslage die Entscheidungsgrundlagen der seinerzeitigen Bewilligung neuerlich zu überprüfen oder sonst eine Abänderung der Entscheidung herbeizuführen. Eine Verlängerung der Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist daher nicht deshalb zu versagen, weil der Behörde nach Erlassung des Bewilligungsbescheides Ermittlungsergebnisse zukamen, die im Falle der Kenntnis zur Versagung der Bewilligung geführt hätten (vgl VwSlgNF 14.349 A). Die Behörde hat jedoch Änderungen der Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Baubewilligungsbescheides zu beachten und die beantragte Verlängerung der Ausführungsfristen dann zu verweigern, wenn auf deren Grundlage die Baubewilligung bei einem Widerspruch zum FWPl und/oder BPl, die zwischen Erteilung der Baubewilligung und dem Antrag auf die Verlängerung der Baubeginnsfrist geändert wurden, unzulässig wäre. Gleiches gilt für Sicherheitsvorschriften, die neu eingeführt oder verschärft wurden. In diesen Fällen ist eine neue Baubewilligung zu erwirken; eine Ergänzung des Baubewilligungsbescheides etwa durch zusätzliche Auflagen aus Anlass der Verlängerung der Baubeginnfrist ist nicht möglich.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor dem Erlöschen der Baubewilligung bei der zuständigen Baubehörde eingebracht worden sein, die Postaufgabe genügt nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ist nicht zulässig, weil es sich hierbei um eine materiell-rechtliche Frist handelt (s , zur Tir BauO). Ein verspäteter Antrag ist zurückzuweisen (VwSlgNF 6624 A). Ebenso ist ein Antrag auf Verlängerung der Frist unzulässig, wenn die Baubewilligung bereits zur Gänze konsumiert ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt bis zur Dauer der Entscheidung den Fristablauf (Raschauer, Kommentar Wasserrecht, Anm 3 zu § 112 WRG, 482; , zur Oö BauO); eine ausdrückliche Regelung wie zB im § 53 Abs 2 Oö BauO und § 74 Abs 3 Wr BauO fehlt im Gesetz.

Der Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfristen ist mit begründetem Bescheid zu erledigen (s § 58 Abs 2 AVG). Eine mehrmalige Verlängerung der Frist ist nicht ausgeschlossen.

Vom Verfahren über die Fristverlängerung zu unterscheiden ist die strittige Frage, ob eine Frist gem § 24 Abs 1 NÖ BauO 1996 abgelaufen ist. In einem solchen Fall ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen. In seinem E v , 88/05/0181, VwSlgNF 13.658 A, hat der VwGH bei vergleichbarer Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt: Der Umstand, dass eine Baubewilligung nicht fristgerecht ausgenützt wurde und deshalb ex lege außer Kraft tritt, ändert nichts daran, dass im Falle des Streites, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die bereits als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse (des Bauwerbers) begründet sein kann (vgl auch VwGH B , 2002/05/1354, zur Wr BauO).

10) Auch für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist gilt, dass eine schon erloschene Bewilligung nicht mehr verlängert werden kann und die Verlängerung nur über Antrag erteilt werden kann.

Gefordert wird vom Gesetz neben dem rechtzeitigen Antrag als weitere Voraussetzung für die positive Erledigung einer Verlängerung der Bauvollendungsfrist nur die Möglichkeit der Vollendung des Bauvorhabens innerhalb einer „angemessenen Nachfrist“. Der Ausdruck „ angemessene Nachfrist“ ist einer Auslegung zugänglich; die Regelung dürfte daher iSd Art 18 B-VG ausreichend bestimmt sein. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, weshalb die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht innerhalb der gesetzlichen Frist möglich war. Bei der Bemessung der Nachfrist für die Vollendung des Bauvorhabens (zB durch die Errichtung einzelner von mehreren Gebäuden oder -trakten) wird auf das Finanzierungskonzept des Bauherrn Bedacht zu nehmen sein, dessen Einhaltbarkeit er glaubhaft zu machen hat. Auch auf die Teilbarkeit des Vorhabens wird zu achten sein. Besondere Aufmerksamkeit erscheint geboten, wenn von einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsprojekt im Grünland nur der Wohnteil ausgeführt worden ist. (In einem solchen Fall kommt ein Abbruchauftrag wegen der unzulässigen Änderung des Verwendungszwecks eines Wohnhausneubaues in Betracht, wenn sich herausstellt, dass Absicht und Mittel für die als Voraussetzung der Zulässigkeit des Bauvorhabens angegebene Gründung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs tatsächlich nicht vorhanden sind.)

Wenn die baubehördliche Bewilligung tatsächlich schon konsumiert worden ist, ist ein Ansuchen um Verlängerung der Bauvollendungsfrist als unzulässig zurückzuweisen. Eine Baueinstellung steht jedoch einem Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht entgegen.

S auch die Ausführungen bei Anm 9.

11) Für angezeigte Bauvorhaben gem § 15 NÖ BauO 1996 ist keine Bauvollendungsfrist angeordnet. Für die normierte Baubeginnsfrist sieht Abs 6 keine Verlängerung vor. Gem § 33 Abs 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Judikatur

1) Solange eine Baubewilligung rechtswirksam ist, kann sie dem baurechtlichen Konsens entsprechend ausgenutzt werden. Die Berechtigung zur Ausnutzung einer rechtskräftigen Baubewilligung ist nicht an die Person des Bauwerbers gebunden. Es kann daher auch ein Dritter, der nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens war, zur Ausnutzung der Baubewilligung berechtigt sein ().

2) Mit dem Erlöschen des Rechtes aus dem Baubewilligungsbescheid wird dieser unwirksam. Wenn die Ausführung oder Fertigstellung des Bauvorhabens trotz des schon eingetretenen Ablaufs der Baubeginns- oder -fertigstellungsfrist weiterhin beabsichtigt wird, dann muss hiefür eine neuerliche Baubewilligung beantragt und ein neues Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Da das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (hier) gemäß § 103 Abs 1 NÖ BauO 1976 ex lege erlischt (Hinweis , zur Möglichkeit eines Antrages auf einen Feststellungsbescheid), ist die - im Beschwerdefall getroffene - rechtserhebliche Feststellung, das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid sei erloschen, weil das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet war, nur dann möglich, wenn Feststellungen über die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen am bewilligten Vorhaben fünf Jahre nach Beginn seiner Ausführung getroffen worden sind ().

3) Bei der Beurteilung des Baubeginns kommt es nur auf objektive Kriterien an. Die Errichtung auch nur eines kleinen Teiles des Fundamentes ist schon als Baubeginn anzusehen, soweit sie der Herstellung der bewilligten Anlage dient, sofern also von vornherein nicht feststeht, dass eine Fortführung dieser Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist. Dass derartige Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können, würde hingegen nicht genügen; dasselbe gilt für Vorbereitungshandlungen , etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude usw ( Slg 9754 A, zur TBO).

4) Unter Beginn der Bauausführung ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen, wobei es - insofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen tritt - unerheblich ist, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen. Bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes ist daher ebenso schon als Baubeginn anzusehen, soweit er der Herstellung des Vorhabens dient, wie die Aushebung der Baugrube. Die Planierung des Bauplatzes kann jedoch nicht darunter subsumiert werden, insofern diese Arbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienen (Hinweis auf ) (, BauSlg 181).

5) Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Vollendung des bewilligten Bauvorhabens gemäß § 103 Abs 1 NÖ BauO 1976 ausgeführt, dass von einer Vollendung nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn das Bauvorhaben „schlüsselfertig“ hergestellt ist, weil eine solche Auffassung zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, dass eine Baubewilligung auch dann erlöschen könnte, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist noch geringfügige Restarbeiten nicht durchgeführt sind. Eine Bauführung ist dann als vollendet anzusehen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind (, mwN).

6) Eine Bauführung ist dann vollendet, wenn die bauliche Anlage nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Das Fehlen des Innenverputzes oder des Estrichs rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Gebäude noch nicht als vollendet anzusehen ist. Das Fehlen des „Fassadenendverputzes“ berührt zwar schönheitliche Rücksichten und insofern öffentliche Interessen, dies ändert aber nichts daran, dass das Gebäude im Beschwerdefall nach außen abgeschlossen war und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht sind. Dass mangels Fertigstellung der Installationen und der Nichterfüllung einer Auflage im Baubewilligungsbescheid (hier: Vereinigung zweier Grundstücke) noch nicht um Durchführung der Endbeschau und Erteilung der Benützungsbewilligung angesucht werden konnte (solches war in der NÖ BauO 1976 vorgesehen; sie hier die Fertigstellungsanzeige im § 27 Bgld BauG verhindert zwar die Benützbarkeit, hat aber keinen Einfluss auf die Bauvollendung (, BauSlg 129, zur NÖ BauO 1976).

7) Das Fehlen des Fassadenaußenverputzes der zum Grundstück des Nachbarn gerichteten Wand (der Garage) ändert nichts daran, dass das Gebäude nach außen abgeschlossen war und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind (, BauSlg 206).

8) Erdarbeiten, durch welche der Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung unterbrochen wird, sind nur solche, die der Verwirklichung des Bauvorhabens dienen. Hiezu gehört in erster Linie die Aushebung der Baugrube, nicht aber die Planierung des Bauplatzes; dies insbesondere dann nicht, wenn die Errichtung eines Kellers vorgesehen ist ().

9) Für eine konsenswidrige Ausführung in einzelnen Details sieht § 35 NÖ BauO 1996 die Beseitigung vor; eine darüber hinausgehende Sanktion, dass damit die konsensgemäße Ausführung verwirkt ist, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen ().

10) Auf das Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist finden die Bestimmungen des § 103 NÖ BO 76 (jetzt § 24 Abs 5 NÖ BO 96) in der geltenden Fassung Anwendung, auch wenn die ursprüngliche Baubewilligung nach der früheren Rechtslage erteilt worden ist ().

11) Einer Rechtskraftbestätigung, die inhaltlich unrichtig ist, kommt keine normative Wirkung dahingehend zu, dass damit der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides iS dieser Bestätigung verschoben würde. Ob eine Partei auf die Richtigkeit der „Rechtskraftbestätigung“ vertraute, kommt es für den Beginn des Laufes der Baubeginnsfrist ebenfalls nicht an (). Zum Wesen der Rechtskraftbestätigung als Beurkundung s 99/12/ 0199.

12) Dem Vorbringen des Baubewilligungswerbers, wonach die Baubewilligung noch aufrecht sei, da er rechtzeitig um Fristerstreckung gemäß § 24 NÖ BauO 1996 angesucht habe, ist zu entgegnen, dass der Baubewilligungswerber letztlich ein aliud ausgeführt hat, weshalb dieser Antrag keinesfalls bewirken kann, dass damit für den tatsächlichen Baubestand oder Teile davon eine aufrechte Baubewilligung vorliegen könnte, ist doch schon unter Baubeginn iSd § 24 NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen. Auch eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist kommt nur zwecks Vollendung des bewilligten Bauwerkes in Betracht ().

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